I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung einer ihr obliegenden Verletztenrentennachzahlung mit einem von der Beigeladenen geltend gemachten Rückforderungsanspruch.
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