I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob ein Unfall, den die Klägerin als Teilnehmerin an einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
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