LSG Hessen - Beschluss vom 30.04.2009
L 1 KR 28/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 258/08

LSG Hessen - Beschluss vom 30.04.2009 (L 1 KR 28/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14154

LSG Hessen, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 28/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14154

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. Dezember 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerinnen haben der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Sozialgericht Gießen - S 15 KR 275/08 -, mit der sie sich gegen die Bemessung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Auszahlung der Leistung einer Lebensversicherung wendet.

Die bei der Antragsgegnerin zu 1. nunmehr im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner versicherte Antragstellerin war bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Oktober 2007 wegen Personalabbaus vorzeitig beendet. Seit 1. November 2007 bezieht die Antragstellerin eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund.