LSG Hessen - Beschluss vom 30.03.2011
L 7 AY 8/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 26/10 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 30.03.2011 (L 7 AY 8/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7380

LSG Hessen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AY 8/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7380

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten der Beschwerde zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die am 25. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 26. Oktober 2010, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2010 angeordnet und die Vollziehung desselben Bescheides aufgehoben wurde, ist zulässig ohne in der Sache Erfolg zu haben.

Das SG hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2010 gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat und bei einem Streit darüber gerichtlich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung festzustellen bzw. anzuordnen ist. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.