I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten der Beschwerde zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
Die am 25. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (
Das
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