LSG Hessen - Beschluss vom 29.06.2011
L 6 SO 57/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 74/10 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 29.06.2011 (L 6 SO 57/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/14377

LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 6 SO 57/11 B ER

DRsp Nr. 2011/14377

I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die am 21. Februar 2011 erhobene Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 10. Februar 2011 aufzuheben und den Antrag, soweit dieser auf die Verpflichtung der Beigeladenen gerichtet ist, zurückzuweisen,

ist unzulässig geworden.

Das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwerde der Beigeladenen bezüglich der Hauptsache sind mit Ablauf des 15. Mai 2011 entfallen, da mit diesem Tag die im Beschluss des Sozialgerichts Fulda tenorierte vorläufige Leistungspflicht endete und die Beigeladene trotz fehlender aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. § 175 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen ist.