LSG Hessen - Beschluss vom 28.09.2011
L 2 SF 185/10 E
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 330/05

LSG Hessen - Beschluss vom 28.09.2011 (L 2 SF 185/10 E) - DRsp Nr. 2011/18843

LSG Hessen, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 185/10 E

DRsp Nr. 2011/18843

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. August 2010 geändert.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Rechtsstreit S 7 AL 330/05 wird auf insgesamt 486,12 EURO festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers.

In dem Klageverfahren der B. B. gegen die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur A Stadt) stritten die Beteiligten vor dem Sozialgericht Kassel um eine Erstattungsforderung der Beklagten wegen anzurechnendem Nebenverdienst im Zeitraum von Juli 2004 bis Oktober 2004 zuviel gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 785,16 EURO.

Zusammen mit der Klageerhebung war von der Klägerin am 26. September 2005 ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Durch Beschluss vom 14. November 2005 bewilligte das Sozialgericht Kassel ihr daraufhin Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 AL 330/05 und ordnete den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ab Antragstellung bei. Nach einem Erörterungstermin am 17. Januar 2007, bei dem sowohl die Klägerin als auch der Beschwerdeführer zugegen waren, wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2007 ab.