LSG Hessen - Beschluss vom 27.06.2011
L 7 AS 262/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1903/09

LSG Hessen - Beschluss vom 27.06.2011 (L 7 AS 262/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/14376

LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 262/10 B ER

DRsp Nr. 2011/14376

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2010 (Bewilligungszeitraum 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009) aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 808,55 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu 1/3 zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 6d 2. Alt. SGB II hat der Antragsgegner die Bezeichnung Jobcenter in seinen Namen aufzunehmen. Entsprechend ist das Rubrum berichtigt.

Die am 21. April 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 13. April 2010 mit dem wörtlichen Antrag,