LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2009
L 3 U 271/08 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 226/08

LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2009 (L 3 U 271/08 B ER) - DRsp Nr. 2009/14139

LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen L 3 U 271/08 B ER

DRsp Nr. 2009/14139

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Verletztenrente in bestimmtem Umfang und auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 25. November 2002 auf dem Heimweg von ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin einen Verkehrsunfall als Fußgängerin. Dabei wurde sie beim Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst. Sie erlitt eine komplexe Zertrümmerung fast der gesamten knöchernen linken Gesichtshälfte (Jochbeinfraktur, Jochbogenfraktur, Orbitabogenfraktur, Alveolarfortsatzfraktur, inkomplette Le Fort I Fraktur). Dem Unfall nachfolgend waren die microchirurgische Rekonstruktion des abgerissenen Nervus infraorbitalis, die Reposition der komplexen Gesichtsschädelfrakturen sowie weitere kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen vorgenommen worden.