LSG Hessen - Beschluss vom 26.09.2006
L 9 B 190/06 AS
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 14/06

LSG Hessen - Beschluss vom 26.09.2006 (L 9 B 190/06 AS) - DRsp Nr. 2012/9261

LSG Hessen, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen L 9 B 190/06 AS

DRsp Nr. 2012/9261

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2006, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 21. Juli 2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 7. August 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2006, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. B. aus B. zu gewähren,

ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 ff. Zivilprozessordnung ZPO -).

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Januar 2006 und der Klageerwiderung vom 27. Januar 2006 abgelehnt.