LSG Hessen - Beschluss vom 26.05.2011
L 7 AS 371/10 B
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1610/08

LSG Hessen - Beschluss vom 26.05.2011 (L 7 AS 371/10 B) - DRsp Nr. 2011/11159

LSG Hessen, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 371/10 B

DRsp Nr. 2011/11159

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung von Fr. RAin B. auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren.