LSG Hessen - Beschluss vom 26.04.2011
L 9 SO 60/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 220/10 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 26.04.2011 (L 9 SO 60/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/8558

LSG Hessen, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 60/11 B ER

DRsp Nr. 2012/8558

Die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. ab 1. März 2011 bewilligt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, wer der zuständige Leistungsträger für den Antragsteller bezüglich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist.

Der Antragsteller ist 1963 geboren und leidet laut eines fachärztlichen psychiatrischen Attests vom 21. September 2010 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach Missbrauch und Abhängigkeit von multiplen Substanzen bei weiterhin vorhandenen Phasen von massivem Drogen- und Alkoholkonsum. Ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) laut Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt vom 23. Juli 2009 zuerkannt.