Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4 386,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Honorarrückforderungsbescheid in Höhe von 17.544,87 EUR.
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