I. Der Feststellungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und der Vergütungsfeststellungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 werden geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Rechtsstreit S 5 AS 252/07 ER beigeordneten Beschwerdegegners (Rechtsanwalts) wird auf 539,07 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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