LSG Hessen - Beschluss vom 22.08.2011
L 9 AL 149/09
Vorinstanzen:
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 361/06

LSG Hessen - Beschluss vom 22.08.2011 (L 9 AL 149/09) - DRsp Nr. 2011/19332

LSG Hessen, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 149/09

DRsp Nr. 2011/19332

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Der Senat legt dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO 1408/71 so auszulegen, dass von dem zuständigen Träger des Wohnsitzmitgliedstaates das Entgelt einer unechten Grenzgängerin (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b, ii EWG-VO 1408/71), das diese während der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, bei der Berechnung der Leistungen auch zu berücksichtigen ist, wenn sich im Wohnsitzstaat keine Beschäftigung anschließt und dort die Arbeitslosmeldung erst 11 Monate nach Beendigung der Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt?

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I. Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).