LSG Hessen - Beschluss vom 22.07.2011
L 7 SO 129/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 104/11 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 22.07.2011 (L 7 SO 129/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15705

LSG Hessen, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 129/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15705

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 aufzuheben und

1. hinsichtlich der Leistungen für den Monat Mai 2011 die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2011 festzustellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr (auch) für den Monat Mai 2011 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches namentlich unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII - zu gewähren,

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - namentlich unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII - zu gewähren,

ist nicht statthaft.