I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, bewilligt.
I. Der 1967 geborene Antragsteller übte eine selbstständige Tätigkeit als Elektriker aus und war seitdem bei der Landeskrankenhilfe (LKH) V.V.a.G. privat krankenversichert. Zumindest seit Mai 2000 bezog er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); in diesem Rahmen wurden auch die Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung (seit Januar 2004: 259,23 Euro, davon Krankenversicherung 242,14 Euro) übernommen.
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