LSG Hessen - Beschluss vom 20.10.2010
L 9 AS 568/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 981/10

LSG Hessen - Beschluss vom 20.10.2010 (L 9 AS 568/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20672

LSG Hessen, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 568/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20672

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die am 23. September 2010 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. August 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2008, 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ Abs. Satz 1 Nr. ), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ Abs. Satz 2 ). Soweit diese Grenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u. a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ Abs. Nr. ).