LSG Hessen - Beschluss vom 20.07.2011
L 7 AS 52/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 761/10

LSG Hessen - Beschluss vom 20.07.2011 (L 7 AS 52/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18834

LSG Hessen, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 52/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18834

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2010 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 3. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 vorläufig, bis zur Erledigung in der Hauptsache, einen ernährungsbedingten Mehraufwand in Höhe von monatlich 20 % des Regelbedarfs sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 390,64 Euro für Mai 2010, 624,94 Euro monatlich für die Monate Juni bis August 2010 sowie 147,41 Euro für September 2010 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).