Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, Leistungen nach Nrn. 03312 (klinisch-neurologische Basisdiagnostik), 13410, 13412, 13424, 13430, 13431 (gastroenterologische Leistungen), 13662 und 13663 EBM 2005 (pneumologische Leistungen) für die Quartale ab II/05 abzurechnen.
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