LSG Hessen - Beschluss vom 19.10.2009
L 8 KR 245/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 284/09

LSG Hessen - Beschluss vom 19.10.2009 (L 8 KR 245/09 B ER) - DRsp Nr. 2011/20669

LSG Hessen, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 245/09 B ER

DRsp Nr. 2011/20669

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, neben dem zugesagten Betrag in Höhe von 17.100,00 EURO vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache einen weiteren Betrag in Höhe von 6.641,00 EURO für die Anschaffung des bei der Blindenführhundeschule Dr. C. ausgebildeten Führhundes zu übernehmen beziehungsweise den Antragsteller von diesen Kosten freizustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

Gründe: