LSG Hessen - Beschluss vom 19.05.2011
L 4 KA 5/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 330/08

LSG Hessen - Beschluss vom 19.05.2011 (L 4 KA 5/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/11155

LSG Hessen, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 5/11 NZB

DRsp Nr. 2011/11155

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Oktober 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird als Berufung fortgeführt.

Der Streitwert wird auf 4.840,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Marburg (Az.: S 11 KA 330/08) hat die Klägerin am 16. Juli 2008 Klage erhoben und beantragt, den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal II/04 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die abgesetzten Leistungen zu vergüten. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, für das Quartal II/04 seien sieben Behandlungsfälle zur Abrechnung gebracht worden, die im streitgegenständlichen Honorarbescheid jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Vortrag hatte die Beklagte zurückgewiesen und ausgeführt, es seien lediglich "Korrekturen über das Regelwerk erfolgt", die Bestandteil des Honorarbescheids für das Quartal II/04 seien. Der Wert der insoweit abgesetzten Leistungen betrage 168,50 EUR.