LSG Hessen - Beschluss vom 19.05.2009
L 9 SO 65/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 18/09 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 19.05.2009 (L 9 SO 65/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/17786

LSG Hessen, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 9 SO 65/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17786

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. B. aus A-Stadt bewilligt.

Gründe:

Die am 15. April 2009 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Das Sozialgericht hat daher die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.