LSG Hessen - Beschluss vom 19.03.2009
L 6 AS 5/09 B
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 777/08

LSG Hessen - Beschluss vom 19.03.2009 (L 6 AS 5/09 B) - DRsp Nr. 2010/7208

LSG Hessen, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 6 AS 5/09 B

DRsp Nr. 2010/7208

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 4. Dezember 2008 bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zum dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger nicht vorliegen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger zu Recht abgelehnt, da das Begehren des Klägers in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.