Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2010 aufgehoben und das Antragsverfahren zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
I. In dem vor dem Sozialgericht Marburg anhängigen Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Höhe des der Klägerin zuzuerkennenden Grades der Behinderung.
Bereits mit Klageerhebung durch Schriftsatz vom 01. Juli 2010 hatte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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