Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Die am 23. September 2011 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 aufzuheben, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B Stadt zu bewilligen,
ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
Zwar ist die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG gerichtet auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 6 AS 1914/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2010 - L 25 AS 35/10 B ER -).
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