LSG Hessen - Beschluss vom 18.05.2010
L 6 AL 58/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 4/10

LSG Hessen - Beschluss vom 18.05.2010 (L 6 AL 58/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/13182

LSG Hessen, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen L 6 AL 58/10 B ER

DRsp Nr. 2010/13182

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 31. März 2010 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde des Antragstellers zum Hessischen Landessozialgericht, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11. März 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn vorläufig Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auszuzahlen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.