LSG Hessen - Beschluss vom 16.06.2010
L 7 AS 41/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1467/08

LSG Hessen - Beschluss vom 16.06.2010 (L 7 AS 41/09 B ER) - DRsp Nr. 2013/16084

LSG Hessen, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 41/09 B ER

DRsp Nr. 2013/16084

I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 werden zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER sind auch nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2009 mit den sinngemäßen Anträgen,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 aufzuheben und a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 anzuordnen, soweit die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen oder aufgehoben ist, b) Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen.

sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben.

1. Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG.