I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 werden zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER sind auch nicht zu erstatten.
Die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 aufzuheben und a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 anzuordnen, soweit die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen oder aufgehoben ist, b) Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen.
sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben.
1. Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG.
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