LSG Hessen - Beschluss vom 15.02.2005
L 8/14 KR 186/04
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1247/01

LSG Hessen - Beschluss vom 15.02.2005 (L 8/14 KR 186/04) - DRsp Nr. 2009/17831

LSG Hessen, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen L 8/14 KR 186/04

DRsp Nr. 2009/17831

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die durch Untersuchungen der Klägerin am sog. offenen Magnetresonanztomographen entstanden sind.

Die 1938 geborene Klägerin leidet an einer Myasthenia gravis, einer Autoimmunerkrankung mit Störung der neuromuskulären Reizübertragung. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung des Krankheitsbildes, insbesondere zum Ausschluss einer Tumorerkrankung, fanden bei der Klägerin zwischen Oktober und Dezember 1998 durch den Arzt Dr. S. mehrere Untersuchungen mittels eines offenen Magnetresonanztomographen statt. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte, stellte jedoch mit Schreiben vom 2. Februar 1999 an die Klägerin klar, dass die Magnetresonanztomographie (MRT) am offenen Gerät keine vertragsärztliche Behandlungsmethode sei und zukünftig nur noch kernspintomographische Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden könnten.