LSG Hessen - Beschluss vom 14.12.2009
L 7 SO 165/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 232/09 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 14.12.2009 (L 7 SO 165/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/28528

LSG Hessen, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen L 7 SO 165/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28528

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2009 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII ab dem 31. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Aufwendungen für die private Krankenversicherung bei der C. im Basistarif in Höhe von 284,82 EUR monatlich zu übernehmen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

II. Für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Kosten des Antragstellers für die private Krankenversicherung zu tragen hat.