LSG Hessen - Beschluss vom 14.04.2010
L 7 AS 88/10 B
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1347/08

LSG Hessen - Beschluss vom 14.04.2010 (L 7 AS 88/10 B) - DRsp Nr. 2010/21203

LSG Hessen, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 88/10 B

DRsp Nr. 2010/21203

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. in B-Stadt bewilligt.

Gründe:

Die am Montag, 30. November 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 20. Oktober 2009, ihm zugestellt am 28. Oktober 2009, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung, insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten, liegen vor.

Gemäß § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.