Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013, mit dem er verpflichtet worden ist, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Die am 8. Januar 2014 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 (gemeint 5. Dezember 2013) aufzuheben und den Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen,
ist zulässig und auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|