I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juli 2009 und die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 23. Oktober 2008 geändert.
II. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 25 AS 75/08 wird auf insgesamt 215,98 EUR festgesetzt.
III. Im Übrigen werden die Beschwerde des Beschwerdeführers und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners zurückgewiesen.
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