Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 4. September 2009 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 123,77 EUR monatlich für die Zeit ab dem 17. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu erstatten.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten der Unterkunft streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die von dem Antragsteller gegenwärtig zu zahlenden Tilgungsraten für sein Eigenheim in Höhe von 123,77 EUR monatlich zu übernehmen.
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