LSG Hessen - Beschluss vom 11.11.2009
L 9 AS 417/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 489/09

LSG Hessen - Beschluss vom 11.11.2009 (L 9 AS 417/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/4198

LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 417/09 B ER

DRsp Nr. 2010/4198

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 2009 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die am 12. August 2009 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren,

ist begründet.