LSG Hessen - Beschluss vom 10.11.2009
L 4 KA 70/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 235/09

LSG Hessen - Beschluss vom 10.11.2009 (L 4 KA 70/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/2788

LSG Hessen, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 70/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2788

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 2. Juli 2009 aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. April 2009 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11.517,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Vollziehbarkeit eines Honorarberichtigungsbescheids für die Quartale II/2005 bis III/2006.

Der Antragsteller war seit 18. April 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nahm seit 1. Januar 1996 als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich teil. Nach Ablauf des 3. Quartals 2006 beendete er seine vertragsärztliche Tätigkeit. Vor seinem Ausscheiden bezog er zuletzt für das Quartal II/2005 eine Honorar in Höhe von 57.016,19 EUR und für das Quartal III/2005 in Höhe von 60.490,08 EUR, für die Quartale IV/2005 in Höhe von 57.012,47 EUR, für das Quartal I/2006 in Höhe von 51.079,22 EUR, für das Quartal II/2006 in Höhe von 50.466,98 EUR beziehungsweise für das Quartal III/2006 in Höhe von 50.019,64 EUR.