LSG Hessen - Beschluss vom 08.02.2010
L 8 KR 294/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 452/09

LSG Hessen - Beschluss vom 08.02.2010 (L 8 KR 294/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/5564

LSG Hessen, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen L 8 KR 294/09 B ER

DRsp Nr. 2010/5564

Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung "wettbewerbswidrigen" Verhaltens bei der Bonusgewährung für "gesundheitsbewußtes Verhalten" von Versicherten. Die Antragstellerin hat in dem am 3. September 2009 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellten Antragsverfahren vorgetragen, Anfang August 2009 und nochmals am 12. August 2009 habe ihr Mitarbeiter AB. bei der Antragsgegnerin angerufen, um sich über eine Mitgliedschaft und in diesem Rahmen über das Bonusprogramm zu informieren. Im Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin (Frau CD.) habe er anhand der Informationen auf der Internetseite der Antragsgegnerin nach Einzelheiten des Bonusprogramms für gesundheitsbewußtes Verhalten nachgefragt. In der Antragsschrift heißt es: