I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I. Streitig ist ein von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgter Anspruch auf eine methadongestützte Langzeitentwöhnungsbehandlung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation.
Die 1965 geborene Antragstellerin hat die Schule nur bis zur 3. Klasse besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie ist nach ihren Angaben seit dem 16. Lebensjahr suchtmittelabhängig und seit ihrem 24. Lebensjahr polytoxikoman. Sie befindet sich mit Unterbrechungen seit 1994 in einem Methadonsubstitutionsprogramm.
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