LSG Hessen - Beschluss vom 06.01.2011
L 5 R 486/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 250/10

LSG Hessen - Beschluss vom 06.01.2011 (L 5 R 486/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20678

LSG Hessen, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen L 5 R 486/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20678

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 8. November 2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von vollem Umfang abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationäre Drogentherapie) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.

Der 1977 geborene Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2008 und Bescheid vom 4. Februar 2009 eine Kostenzusage (befristet für sechs Monate) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Zu einer Aufnahme in einer Therapieeinrichtung kam es nicht, da der Kläger ab 4. Mai 2008 in der Justizvollzugsanstalt - zuletzt B-Stadt - eine Freiheitsstrafe verbüßte.

Am 19. Juli 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung). Unterstützt wurde dieser Antrag von der Sucht- und HIV-Beratung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Der Antragsteller gab an, diese stationäre Maßnahme im Anschluss an seine Haftzeit antreten zu wollen und behauptete, dass die Strafvollstreckungskammer C-Stadt die Entlassung von einer erteilten Kostenzusage abhängig machen würde.