LSG Hessen - Beschluss vom 03.05.2011
L 2 AL 21/11 B
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 70/09

LSG Hessen - Beschluss vom 03.05.2011 (L 2 AL 21/11 B) - DRsp Nr. 2011/9599

LSG Hessen, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 21/11 B

DRsp Nr. 2011/9599

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen X. (Antragsteller) gegen die Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) - S 14 AL 13/09 ER - beantragte der Antragsteller am 15. Januar 2009, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 72 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ab sofort zu gewähren sowie ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin als Rechtsanwältin beizuordnen. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller bei der Agentur für Arbeit ZP. die Gewährung von Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe. Die Antragsgegnerin erkannte den Anspruch an. Hierauf erklärte der Antragsteller das einstweilige Anordnungsverfahren am 4. Februar 2009 für erledigt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 bewilligte das Sozialgericht Gießen dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin ab 15. Januar 2009.