LSG Hamburg - Urteil vom 31.03.2009
L 3 U 51/04
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 40/97

LSG Hamburg - Urteil vom 31.03.2009 (L 3 U 51/04) - DRsp Nr. 2009/20301

LSG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen L 3 U 51/04

DRsp Nr. 2009/20301

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummern 1302 und/oder 1310 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung und die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen deren Folgen streitig.

Der im 1941 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis 31. August 1984 bei der Firma B. im Werk Hamburg-M. beschäftigt und dort im so genannten "Rein-Gamma-Betrieb" tätig. Dabei war er in erheblichem Umfang den Einwirkungen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen (im folgenden Dioxin) sowie Hexachlorcyclohexan (HCH) ausgesetzt. Die 1990 gemessene Blutfettwertkonzentration der toxikologisch relevantesten Substanz aus der Gruppe der Dioxine, nämlich 2, 3, 7, 8 - Tetrachlordibenzo - P - Dioxin (TCDD), betrug 43 ng/kg (= ppt). Im Anschluss an die Tätigkeit bei der Firma B. arbeitete der Kläger bis 1996 bei der Firma H. im Produktionsbereich Expoxid-Harze. Während dieser Tätigkeit war er keiner relevanten Schadstoffexposition ausgesetzt.