LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2013
L 1 KR 39/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 62/08

LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2013 (L 1 KR 39/11) - DRsp Nr. 2013/4740

LSG Hamburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 39/11

DRsp Nr. 2013/4740

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Bauchdeckenkorrektur nebst Fettabsaugung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der am 17. Juni XXXXX 1964 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist transsexuell und hat sich einer Geschlechtsumwandlung von Frau zu Mann unterzogen. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Bauchdeckenstraffung mit Fettabsaugung begründete er unter Verweis auf verschiedene ärztliche Atteste damit, bei ihm liege immer noch eine typisch weibliche Fettverteilung vor, die ihm massive psychische Probleme bereite. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 unter Verweis auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab: Der Kläger habe eine typisch männliche Statur bei Übergewicht. Eine Entstellung liege nicht vor und etwaigen psychischen Beeinträchtigungen sei mit den Mitteln von Psychotherapie und Psychiatrie zu begegnen.