LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2013
L 1 KR 150/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1351/08

LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2013 (L 1 KR 150/11) - DRsp Nr. 2013/5465

LSG Hamburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 150/11

DRsp Nr. 2013/5465

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Herausgabe einer Behandlungsdokumentation an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B. (MDK) verpflichtet ist.

Der bei der Klägerin krankenversicherte K.R. befand sich in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober 2007 in stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik S., deren Träger der Beklagte ist. Dieser stellte der Klägerin hierfür unter dem 26. Oktober 2007 einen Betrag von EUR 1.838,31 in Rechnung. Mit Schreiben vom 12. November 2007 beauftragte die Klägerin den MDK mit der Überprüfung der Abrechnung und informierte hierüber mit Schreiben vom selben Tag auch den Beklagten. In der Verwaltungsakte der Klägerin befindet sich außerdem eine schriftliche Mitteilung des MDK an den Beklagten vom 14. November 2007 über den erhaltenen Prüfauftrag, dessen Erhalt der Beklagte allerdings bestreitet. Im Rahmen einer Klinikbegehung durch den MDK am 20. Februar 2008 lehnte der Beklagte die Vorlage der Behandlungsdokumentation zur Prüfung vor Ort ab, da die Frist des § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht eingehalten worden sei.