LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2012
L 3 U 21/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 191/10

LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2012 (L 3 U 21/11) - DRsp Nr. 2012/10985

LSG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen L 3 U 21/11

DRsp Nr. 2012/10985

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall am 17. Oktober 2009 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der am XXXXX 1959 geborene Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stand und bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gesetzlich krankenversichert war, bewarb sich im Herbst 2009 aus eigener Initiative um eine Stelle als Briefausträger bei der Firma T. Es wurde vereinbart, dass er vom 15. bis 17. Oktober 2009 ohne Anspruch auf ein Entgelt jeweils sechs Stunden täglich Verrichtungen eines Postzustellers bei T. ausführt. Für den 22. Oktober 2009 wurde der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt.