LSG Hamburg - Urteil vom 30.10.2009
L 6 R 194/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 1331/04

LSG Hamburg - Urteil vom 30.10.2009 (L 6 R 194/07) - DRsp Nr. 2010/4197

LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen L 6 R 194/07

DRsp Nr. 2010/4197

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am X.XXXXXXXXX 1955 in S./Bosnien geborene Klägerin lebt seit 1973 in der Bundesre-publik Deutschland und war hier ohne förmliche Berufsausbildung als Packerin, Zimmermädchen, Küchenhilfe und zuletzt als Arbeiterin im Hauswirtschaftsdienst bei der Vereinigung H. gGmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat diese Beschäftigung seit dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im November 1999 auch nach der operativen Behandlung einer hochgradigen asymptomatischen Stenose der das Gehirn versorgenden Arteria carotis interna (der Halsschlagader) am 17. Dezember 1999 im Rahmen ihres Aufenthalts im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg-A. vom 10. Dezember bis zum 21. Dezember 1999 und auch dem Ende des Bezuges von Krankengeld mit Ablauf des 4. März 2001 nicht mehr ausgeübt; der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis mit ihr aus personenbedingten Gründen zum 31. Dezember 2003. Seither hat sie keinerlei Erwerbs-tätigkeit aufgenommen.