Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschusses vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, nachdem sich das Verfahren L 6 R 123/06 durch Berufungsrücknahme erledigt hat, noch die Vormerkung von fünf (möglichen) rentenrechtlichen Zeiten.
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