LSG Hamburg - Urteil vom 29.05.2013
L 1 KR 89/10
Fundstellen:
DStR 2014, 63
DStRE 2014, 510
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1310/09

LSG Hamburg - Urteil vom 29.05.2013 (L 1 KR 89/10) - DRsp Nr. 2013/18324

LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 89/10

DRsp Nr. 2013/18324

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht des Klägers.

Die K. B. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, wurde am 12. Oktober 2006 gegründet. Am 22. November 2006 wurde sie in B. + K. GmbH Steuerberatungsgesellschaft umbenannt. Das Stammkapital betrug 27.000 EUR. Der Kläger, ein seinerzeit 36-jähriger Dipl.-Kaufmann und Steuerberater, war einer von fünf Gesellschaftern. Er hielt einen Anteil von 25 Prozent. Der nur wenig ältere Mitgesellschafter A.K. hielt ebenfalls einen Anteil von 25 Prozent. Die übrigen Gesellschafter, die seinerzeit jeweils über 50 Jahre alt waren, hielten zusammen einen Anteil von 50 Prozent. Letztere waren zugleich Gesellschafter einer anderen Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, der T. GmbH, die bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten als Steuerberatungsgesellschaft existierte. Sowohl der Kläger als auch die übrigen Gesellschafter übernahmen jeweils gegenüber der D. Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 482.750 EUR. Sicherungsgegenstand waren sämtliche Ansprüche der Bank gegen die B. + K. GmbH Steuerberatungsgesellschaft aus zwei Kreditverträgen vom 12. Dezember 2006.