Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2011 abgeändert. Die Beklagte wird lediglich verurteilt, an die Klägerin EUR 100,72 nebst 5 % Zinsen seit dem 11. Oktober 2010 zu zahlen und die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung für zwei - nach Auffassung der Klägerin - vorstationär erfolgte Krankenhausbehandlungen.
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