LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2011
L 3 R 182/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 602/04

LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2011 (L 3 R 182/06) - DRsp Nr. 2011/20632

LSG Hamburg, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 3 R 182/06

DRsp Nr. 2011/20632

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die Klägerin daher Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 9.567,19 Euro zu zahlen hat.