LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2011
L 3 R 132/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1407/05

LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2011 (L 3 R 132/08) - DRsp Nr. 2011/20631

LSG Hamburg, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 3 R 132/08

DRsp Nr. 2011/20631

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom XXXXX 1978 bis zum XXXXX 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech), Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG feststellen muss.