LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2013
L 1 KA 9/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 448/06

LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2013 (L 1 KA 9/10) - DRsp Nr. 2013/15261

LSG Hamburg, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KA 9/10

DRsp Nr. 2013/15261

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung des Arzneimittels CellCept® im Quartal IV/2000 für Kinder mit Morbus Crohn.

Der Kläger ist Facharzt für Kinderheilkunde. Er war im streitigen Quartal in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums E. in H. tätig und nahm im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beigeladenen zu 1) teil. Er behandelte unter anderem die 1992 geborene L. und die 1985 geborene R., die beide unter schweren Verlaufsformen des Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, litten. Im Quartal IV/2000 verordnete er beiden Patientinnen je zweimal das Arzneimittel CellCept®. Der Wert dieser Verordnungen belief sich abzüglich des Apothekenrabatts auf insgesamt DM 2.724,30 bzw. EUR 1.392,91. Die Patientinnen waren von Zuzahlungen befreit.